GaStatAusV
§ 1Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0300A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edd81a4e228b4b33c2f487f6be2fe487f64f75fd4fb62e2278dfb19b1b896dbb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 98 SGB 8Zweck und Umfang der Erhebung
„Die Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durc …“