SGB 8
§ 81Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
- 1.
- den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,
- 2.
- Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
- 3.
- den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
- 4.
- Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- 5.
- Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- 6.
- den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- 7.
- Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- 8.
- den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 10.
- den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- 11.
- der Gewerbeaufsicht,
- 12.
- Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
- 13.
- Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267