SGB 8
§ 80Jugendhilfeplanung
- 1.
- den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
- 2.
- den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
- 3.
- die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
- 1.
- Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
- 2.
- ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
- 3.
- ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
- 4.
- junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
- 5.
- junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
- 6.
- Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267