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SGB 8

§ 8Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 9a AdVermiGVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

    „… z 1 beraten lassen: 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, 2. der Annehmende und 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen. (3) Die Beratung eines Elte …“