SGB 8
§ 8Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9a AdVermiGVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
„… z 1 beraten lassen: 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, 2. der Annehmende und 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen. (3) Die Beratung eines Elte …“