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AdVermiG

§ 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
1.
die Eltern des anzunehmenden Kindes,
2.
der Annehmende und
3.
das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
1.
er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
2.
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
3.
seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
4.
es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017620976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9145f6034d4b23ea94ae2bdac1aa17208ca4d16d6978a1a3dfbac40aeff9f3a4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1748 BGBErsetzung der Einwilligung eines Elternteils

    „… ärung dauernd außerstande ist, 2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, 3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder 4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland …“

  • § 1766a BGBAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners

    „… e und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“

  • § 8 SGB 8Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    „… z 1 beraten lassen: 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, 2. der Annehmende und 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen. (3) Die Beratung eines Elte …“