AdVermiG
§ 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
- 1.
- die Eltern des anzunehmenden Kindes,
- 2.
- der Annehmende und
- 3.
- das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
- er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
- 2.
- sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
- 3.
- seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
- 4.
- es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017620976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9145f6034d4b23ea94ae2bdac1aa17208ca4d16d6978a1a3dfbac40aeff9f3a4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1748 BGBErsetzung der Einwilligung eines Elternteils
„… ärung dauernd außerstande ist, 2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, 3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder 4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland …“
- § 1766a BGBAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners
„… e und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
- § 8 SGB 8Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
„… z 1 beraten lassen: 1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, 2. der Annehmende und 3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen. (3) Die Beratung eines Elte …“