FDZGesV
§ 3Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- 1.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- das Geburtsjahr,
- b)
- den Vitalstatus,
- c)
- das Sterbedatum,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Postleitzahl des Wohnorts,
- f)
- den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- g)
- den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,
- 2.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
- b)
- die Versichertentage je Quartal,
- c)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d)
- den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- e)
- Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- f)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- g)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- h)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
- 3.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
- a)
- nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
- aa)
- die Betriebsstättennummer,
- bb)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
- cc)
- die Art der Behandlung,
- dd)
- den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee)
- die Art der Inanspruchnahme,
- ff)
- das voraussichtliche Entbindungsdatum,
- gg)
- die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh)
- als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
- ii)
- den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- jj)
- die Diagnoseart,
- kk)
- die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
- ll)
- Befunde der Zahnärzte,
- mm)
- bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
- nn)
- bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
- oo)
- die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
- pp)
- die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- qq)
- Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- rr)
- die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
- b)
- nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa)
- die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb)
- das Verordnungsdatum,
- cc)
- die Betriebsstättennummer,
- dd)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
- ee)
- das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff)
- ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
- gg)
- das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh)
- das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii)
- die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
- jj)
- den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk)
- die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
- ll)
- das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm)
- die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn)
- die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
- oo)
- den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp)
- die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq)
- die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
- rr)
- die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
- ss)
- die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
- c)
- nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
- aa)
- das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
- bb)
- den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc)
- den Tag der Behandlung,
- dd)
- die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
- ee)
- die Art der Belegleistung,
- ff)
- die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
- gg)
- die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
- hh)
- die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- ii)
- die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- jj)
- die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
- kk)
- Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- ll)
- die Beatmungsstunden,
- mm)
- bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- d)
- nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa)
- den Abrechnungscode,
- bb)
- das Tarifkennzeichen,
- cc)
- die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd)
- den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee)
- den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
- ff)
- den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg)
- die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh)
- die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
- ii)
- das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj)
- das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk)
- das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll)
- den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm)
- die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn)
- die Kennzeichen für Intensivpflege,
- oo)
- die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
- pp)
- den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- qq)
- die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- rr)
- die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- ss)
- die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- tt)
- die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- uu)
- die Pharmazentralnummer,
- vv)
- die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- ww)
- das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- xx)
- die Anzahl der geborenen Kinder,
- e)
- nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:
- aa)
- die Art der Leistung,
- bb)
- den Zeitraum der Leistungserbringung,
- cc)
- den Betrag der Leistungsausgabe.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d94fc9f80935d349622cb43ba6f864090e88c1ee50093919b3f0e69d97adc8c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (15)
- § 105 SGB 11Abrechnung pflegerischer Leistungen
„… echneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen, xx) die Anzahl der geborenen Kinder, e) nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung: aa) die Art der Leistung, bb) den Zeitraum der Leistungserbringung, cc) den Betrag der Le …“
- § 15 SGB 11Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
„… Wohnorts, f) den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts, g) den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum, 2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: a) die …“
- § 79 SGB 4Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
„… Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, e) Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 …“
- § 115f SGB 5Spezielle sektorengleiche Vergütung
„… zedur und mit Datum, nn) bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum, oo) die abgerechneten ärztlichen und zahnärz …“
- § 116b SGB 5Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
„… sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen, ii) den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jj) die Diagnoseart, kk) die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatu …“
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
„… en Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in …“
- § 137f SGB 5Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
„… pruch genommen hat, g) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des s …“
- § 140a SGB 5Besondere Versorgung
„… uches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 g …“
- § 27b SGB 5Zweitmeinung
„… Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, qq) Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgese …“
- § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
„… den Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge, b) nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln: aa) die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten …“
- § 303b SGB 5Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
„Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsqua …“
- § 40 SGB 5Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
„… Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat, f) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 4 …“
- § 53 SGB 5Wahltarife
„… ostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat, 3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften …“
- § 73b SGB 5Hausarztzentrierte Versorgung
„… elle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes, rr) die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialg …“
- § 73c SGB 5Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
„… § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Ve …“