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SGB 4

§ 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138450976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33

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