SGB 4
§ 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
- 1.
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- 2.
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- 3.
- als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
- 4.
- als vermögenswirksame Leistungen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 7 AAGAufbringung der Mittel
„… f Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich e …“
- § 11 DEÜVMeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
„… eitragsgruppen gelten oder 4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Au …“
- § 13 KVLG 1989Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
„… des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (4) § 44 Abs. 1, § 44a Satz 1, § 46 Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünf …“
- § 21 MuSchGErmittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
„… n nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: 1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuld …“
- § 1 SvEVDem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
„… 0 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, 3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, 4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in …“