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SchwarzArbG

§ 11Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(1) Wer
1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
2.
eine in
a)
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
§ 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
d)
§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
3.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184210004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 284 SGB 3Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

    „(1) Wer 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werklei …“

  • § 404 SGB 3Bußgeldvorschriften

    „… des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, 2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder d) …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

    „… sstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe (1) bb) Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG (1) aaa) Erstes Urteil am (1) bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe (1 …“