SGB 3
§ 358Aufbringung der Mittel
- 1.
- das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
- 2.
- die Verwaltungskosten und
- 3.
- die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 57 IfSGVerhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
„… Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach …“
- § 1 InsoGeldEinzPVHöhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen
„… die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro. (2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens ent …“
- § 3 InsoGeldEinzPVHöhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung
„… e von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt jährlich 2 007 920 Euro. (2) Erhöhte Aufwendungen der Deutsc …“
- § 1 InsoGeldFestV 2023Umlagesatz
„Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.“
- § 1 InsoGeldFestV 2024Umlagesatz
„Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt.“