InsoGeldFestV 2024
§ 1Umlagesatz
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR17B0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3f2f6b43424a236825c42bc771efe4ae9e13deba536a85fbf58a26d671e9b89
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 358 SGB 3Aufbringung der Mittel
„Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt.“