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§ 1Höhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro.
(2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro abgegolten.
(3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732 000 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 13 Abs. 16 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1816cfa3920e2eb2eeba2e506dfbec959db48d9a5249605ac7cf454384c7b8f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 358 SGB 3Aufbringung der Mittel

    „… die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro. (2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens ent …“