SGB XIV
§ 64Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 3,
- 2.
- Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und
- 3.
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 des Neunten Buches.
- 1.
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
- 3.
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 1 BAföG-EinkommensVLeistungen der sozialen Sicherung
„… 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch), c) Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch), d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einric …“
- § 16 SVGÜbergangsgebührnisse
„… ozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.“
- § 18 SVGBeitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
„… ozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. (4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte f …“