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SGB XIV

§ 62Leistungsumfang

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Leistungen zur Teilhabe sind
1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
2.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
3.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
4.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 62: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86

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