SGB XIV
§ 63Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
- 2.
- Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
- 3.
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
- 4.
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
- 5.
- ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
- 6.
- ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86