ALG
§ 106Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder
- 2.
- mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
- 1.
- für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
- 2.
- eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf,
- a)
- Altersgeld oder
- b)
- vorzeitiges Altersgeld
- 3.
- die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.
- 1.
- die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,
- 2.
- Versicherungspflicht nicht mehr besteht,
- 3.
- ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,
- 4.
- der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deutsche Mark überschreitet,
- 5.
- das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
- 6.
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberechtigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,
- 7.
- Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.
- 1.
- für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
- 2.
- in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 106 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Kursivdruck: IdF d. Art. 66 Nr. 2 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1998, d. Art. 46 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005, d. Art. 54 Nr. 4 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 (hinsichtlich der Kommata sinngemäß konsolidiert) u. d. Art. 85 Nr. 3 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 SGB XIVKrankengeld der Sozialen Entschädigung
„… ungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundl …“