SGB XIV
§ 21Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 SchwbAwVZugehörigkeit zu Sondergruppen
„… Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. (2) Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen: 1. VB a) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades …“