SGB XIV
§ 23Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle,
- 2.
- auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt und Beendigung des Zivildienstes,
- 3.
- auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden Weg, um
- a)
- ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder Obhut anzuvertrauen oder
- b)
- mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 4.
- auf dem Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86