SchwbAwV
§ 2Zugehörigkeit zu Sondergruppen
Schwerbehindertenausweisverordnung
- 1.
- VB
- a)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung
- aa)
- der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- bb)
- des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- b)
- wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt“ noch das Merkzeichen „EB“ einzutragen ist:
- aa)
- auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- bb)
- auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- cc)
- auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- dd)
- auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- c)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 2.
- EB
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004310981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2724b3a983492eb842ac755e01f8312b0e07bddc47626b66db2ece2a3f919165
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 SGB XIVOpfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
„… Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. (2) Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen: 1. VB a) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades …“