StrRehaG
§ 22Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
- 1.
- Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
- 3.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118140992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33043b189cb4ac28ffe7b8f59f153ed357f77d09934fab7f9d2591933ac92cb6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 148 SGB XIVMonatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
„… entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffen …“