SGB7§178Abs1S1ÜV
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Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1740C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7145db54412a29efde5fe88d72f92a7d4524419239c622d9467854bea9ce7805
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 178 SGB 7Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V …“