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SGÄndG 12

§ 1

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und die ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum 31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031149977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bee5af421f15b5ebbca5044079a8cdd02a75c6c059bcd4d197cce063192246c

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