SG
§ 93Verordnungsermächtigungen
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
- 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 7.
- die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 8.
- die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
- 1.
- das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
- 2.
- die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
- 3.
- Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342