Zum Gesetzesinhalt

SG

§ 91Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
JahrAktive Soldatinnen und SoldatenReservistinnen und Reservisten
2026186 000 bis 190 000 70 000 bis  80 000
2027190 000 bis 193 000 80 000 bis 100 000
2028193 000 bis 198 000100 000 bis 120 000
2029198 000 bis 205 000120 000 bis 140 000
2030204 000 bis 212 000140 000 bis 160 000
2031210 000 bis 220 000160 000 bis 180 000
2032218 000 bis 230 000180 000 bis 200 000
2033228 000 bis 242 000mindestens 200 000
2034240 000 bis 256 000mindestens 200 000
2035255 000 bis 270 000mindestens 200 000
(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001140956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 87a GG

    „… 200 000 (2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.“