SG
§ 45Altersgrenzen
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- 2.
- die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
- 1.
- die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
- 2.
- die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
- 3.
- die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
- 4.
- die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
- 5.
- die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
- 6.
- die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342