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SG

§ 43Beendigungsgründe

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001140956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342

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