SG
§ 27bReferenzgruppen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- vom Dienst vollständig freigestellt sind,
- 2.
- von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,
- 3.
- im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,
- 4.
- wegen Familienpflichten beurlaubt sind,
- 5.
- sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder
- 6.
- in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.
- 1.
- über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,
- 2.
- im gleichen Jahr wie die referenzierte Person
- a)
- in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und
- b)
- erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie
- 3.
- derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342