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SG

§ 27aDienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2.
und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
1.
den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
6.
Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001140956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342

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