SG
§ 27aDienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
- 2.
- und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
- 1.
- den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2.
- ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
- 3.
- die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4.
- die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
- 5.
- die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
- 6.
- Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342