(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person mit einem Sekundierungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Einsatzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittelbar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
(3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einsatzortes jener Ort tritt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
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