SekG
Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6e0694a7942a6b74dfbeae93badae244e13fb2509f1f0699542b1ef3f7e37b8