SekG
§ 5Altersvorsorge
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
- 1.
- die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
- der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
- 3.
- für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
- 4.
- der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
- 5.
- die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder
- 6.
- bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.
Stand: Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6e0694a7942a6b74dfbeae93badae244e13fb2509f1f0699542b1ef3f7e37b8