SekG
§ 11Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
- 1.
- eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grundgehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, mindestens jedoch das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,
- 2.
- eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
Stand: Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6e0694a7942a6b74dfbeae93badae244e13fb2509f1f0699542b1ef3f7e37b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 152 SGB 3Fiktive Bemessung
„… essungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, mindestens jedoch das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, 2. eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgeset …“