SEGStatV
§ 2Zu erhebende Daten
Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes
- 1.
- die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
- a)
- geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
- c)
- Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 2.
- die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C50A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c14af086d1a4eb03027d51162538d5af8e644dff336457d5cfef43ecf78b15