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SEGStatV

§ 2Zu erhebende Daten

Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
1.
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
a)
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b)
Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
c)
Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
2.
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C50A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c14af086d1a4eb03027d51162538d5af8e644dff336457d5cfef43ecf78b15

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