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SEGStatV

Inhaltsübersicht

Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

§ 1Amtliche Statistik
§ 2Zu erhebende Daten
§ 3Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten
§ 4Stichtag für die Erhebungen
§ 5Aufbewahrungsfristen
§ 6Inkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C50A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c14af086d1a4eb03027d51162538d5af8e644dff336457d5cfef43ecf78b15

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