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SEGStatV

§ 1Amtliche Statistik

Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über
1.
die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie
2.
die Ausgaben der Soldatenentschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C50A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c14af086d1a4eb03027d51162538d5af8e644dff336457d5cfef43ecf78b15

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