(1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls erstattet.
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.
(3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
(4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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