SEG
§ 55Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 116 SGB XAnsprüche gegen Schadenersatzpflichtige
„… r geschädigten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kostenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der geschädigten Person geltend gemacht werd …“