SEG
§ 3Wehrdienstbeschädigung
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
- 2.
- eine Wehrdienstverrichtung,
- 3.
- die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
- 4.
- einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
- a)
- wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
- b)
- wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
- 5.
- gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
- 6.
- einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.
- 1.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
- 4.
- Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
- 5.
- das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
- 1.
- von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
- a)
- um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
- b)
- weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder
- 2.
- in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
- 1.
- während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
- 2.
- während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
- 3.
- auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb