SEG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten,
- 2.
- die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
- 3.
- die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
- 4.
- die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
- 1.
- die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
- 2.
- die Waisen der geschädigten Person,
- 3.
- die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind,
- 4.
- die Pflegekinder der geschädigten Person,
- 5.
- die Eltern der geschädigten Person,
- 6.
- die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben,
- 7.
- die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb