(1) Geschädigten Personen werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, wenn
1.
eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist oder
2.
ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Versorgung anfallende notwendige Kosten der geschädigten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.
(5) Geschädigte Personen können stationäre Krankenhausleistungen im Ausland abweichend von Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig im Inland erlangt werden kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar, so darf der geschädigten Person das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden, soweit und solange sie daran gehindert war, die Zustimmung einzuholen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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