(1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen,
1.
nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht der Arbeitsförderung und
2.
nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170 und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Geschädigten Personen, die wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
(3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
1.
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben der geschädigten Person bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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