SeeVersNachwV
§ 5Pflichten des Antragstellers
Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung derselben und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8d61d08c161304d32ffc087d18381b3c263c7ec4d67e1c4bc161150328347c