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SeeVersNachwV

§ 4Ausstellung

Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz

(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.
(5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8d61d08c161304d32ffc087d18381b3c263c7ec4d67e1c4bc161150328347c

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