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SeeVersNachwV

§ 3Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung

Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz

(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
1.
den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
2.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,
3.
Art und Laufzeit der Sicherheit,
4.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, und
5.
den Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) entspricht,
2.
ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und
3.
für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8d61d08c161304d32ffc087d18381b3c263c7ec4d67e1c4bc161150328347c

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