(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein
1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,
3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,
4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,
5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,
6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.
(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
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