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SeeUnterkunftsV

§ 3Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
2.
frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
3.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
4.
für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514

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