(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.
(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),
2.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),
3.
eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),
4.
Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).
(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),
2.
Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),
3.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),
4.
Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2),
5.
Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4),
6.
Büroräume (§ 25),
7.
Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3),
8.
Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2),
9.
Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
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