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SeeUnterkunftsV

§ 10Beleuchtung

Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein; dies gilt nicht auf
1.
Fahrgastschiffen,
2.
Spezialschiffen, sowie
3.
Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern,
wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.
(2) In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopfende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen ausreichendes Licht abgibt.
(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.
(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Messen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514

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