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SeeUnterkunftsV

§ 9Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,
1.
ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
2.
sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.
Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514

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