SeeUnterkunftsV
§ 9Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
- 1.
- ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
- 2.
- sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145300019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514