Zum Gesetzesinhalt

SeeUnterkunftsV

§ 12Heizungsanlage

Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren. Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witterung es erfordert.
(2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunftsräume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität erfolgen.
(3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so aufgestellt und abgeschirmt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder eine Gefährdung oder Belästigung der Besatzungsmitglieder vermieden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b7232b55a000f56b31a6fbc4d14ff4c958c3b477803806085eeb7e14dd33514

XML-Quelle beim Herausgeber